BFH vom 05.05.1970
II R 98/69
Fundstellen:
BFHE 99, 550
BStBl II 1970, 757

BFH - 05.05.1970 (II R 98/69) - DRsp Nr. 1997/10224

BFH, vom 05.05.1970 - Aktenzeichen II R 98/69

DRsp Nr. 1997/10224

»1. Das Tatbestandsmerkmal, daß zu den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört, wird nicht dadurch ersetzt, daß eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft Treuhänder einer Kapitalgesellschaft ist. 2. Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann nur dann Umgehung eines bestimmten Steuergesetzes sein, wenn die durchgeführte Gestaltung entweder im wirtschaftlichen Ergebnis auf das gleiche hinausläuft wie der unmittelbar der Besteuerung unterworfene Sachverhalt oder sich zumindest in der Umgebung des Komplexes bewegt, auf den sich die Besteuerung bezieht.«

I. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Aktiengesellschaft, welche im Jahr 1954 als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eingetreten war. Gleichzeitig war ein leitender Angestellter dieser Aktiengesellschaft als Treuhänder für diese persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft geworden.