I. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Aktiengesellschaft, welche im Jahr 1954 als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eingetreten war. Gleichzeitig war ein leitender Angestellter dieser Aktiengesellschaft als Treuhänder für diese persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft geworden.
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