BFH vom 05.05.1971
I R 166/69
Normen:
EStG § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 275
BStBl II 1971, 624

BFH - 05.05.1971 (I R 166/69) - DRsp Nr. 1997/10594

BFH, vom 05.05.1971 - Aktenzeichen I R 166/69

DRsp Nr. 1997/10594

»Zahlungen, die der Mieter dem Vermieter leistet, weil der Vermieter die vertragswidrige Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit Ausfälle an (höheren) Mieteinnahmen aus dem geplanten Neubau erleidet, stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar.«

Normenkette:

EStG § 21 ;

Gründe:

I. Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) sind Eheleute. Die gegen sie ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 6. Mai 1964 (Anforderung von Mehrsteuern für die Jahre 1956 bis 1962) führten zu einem Rechtsstreit, in dessen Verlauf der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unter dem 25. März 1968 berichtigte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre erließ, mit deren Ergehen der Rechtsstreit sich mit Ausnahme der Jahre 1956, 1959 und 1962 erledigte. Nachdem die Steuerpflichtigen gemäß § 68 FGO beantragt hatten, die Bescheide vom 25. März 1968 für die noch streitig gebliebenen Jahre zum Gegenstand des Verfahren zu machen, trennte das Finanzgericht (FG) die Verfahren für die Jahre 1956 und 1959 einerseits und für das Jahr 1962 andererseits gemäß § 73 Abs. 1 FGO und wies die Klage der Steuerpflichtigen bezüglich der Jahre 1956 und 1959 ab. Es führte aus: