BFH vom 05.05.1976
I R 109/74
Normen:
3. VermBG § 14 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 119, 154
BStBl II 1976, 494

BFH - 05.05.1976 (I R 109/74) - DRsp Nr. 1997/12888

BFH, vom 05.05.1976 - Aktenzeichen I R 109/74

DRsp Nr. 1997/12888

»§ 14 Abs. 1 Satz 1 des 3. VermBG gewährt keinen Erstattungsanspruch, wenn die vom Arbeitgeber geschuldete Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer niedriger ist als der abzugsfähige Teil der erbrachten vermögenswirksamen Leistungen.«

Normenkette:

3. VermBG § 14 Abs. 1 Satz 1;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Streitig ist bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 1971, ob der dem Ehemann als Arbeitgeber nach § 14 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3. VermBG) zustehende Anspruch auf Ermäßigung der Einkommensteuer zu einer Erstattung führt, wenn die Einkommensteuerschuld 0 DM beträgt. Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer nach § 14 Abs. 1 des 3. VermBG in Höhe von 1.797 DM beantragt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte diesen Antrag bei der Einkommensteuerveranlagung nicht, weil die Steuerschuld der Kläger 0 DM betrug. Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen in diesem Fall ein Erstattungsanspruch zustehe.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision beantragen die Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben und - sinngemäß - eine negative Einkommensteuerschuld 1971 in Höhe von 1.797 DM festzusetzen. Sie rügen Verletzung materiellen Rechts (§ 14 Abs. 1 des 3. VermBG).

II. Die Revision ist nicht begründet.