I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erließ am 26. Juli 1960 gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, einen Berichtigungsbescheid nach § 222 der Reichsabgabenordnung (AO), in dem er die Körperschaftsteuer 1955 auf 13.608 DM und die Abgabe "Notopfer Berlin" (NOB) 1955 auf 1.185,60 DM festsetzte. Die Klägerin erhob Einspruch. Durch Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1960 wurden die Körperschaftsteuer 1955 auf 15.970 DM und das NOB 1955 auf 1.391,40 DM heraufgesetzt. Auf die Berufung hob das Finanzgericht (FG) durch insoweit rechtskräftiges Urteil vom 20. Mai 1964 den Berichtigungsbescheid 1955 vom 26. Juli 1960 ersatzlos auf, weil es an einer gesetzlichen Berichtigungsmöglichkeit gefehlt habe.
Anläßlich einer Betriebsprüfung stellte das FA im Jahre 1969 Tatsachen fest, aus denen es schloß, die Klägerin habe im Streitjahr 1955 verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen. Durch Bescheid vom 16. Dezember 1969 setzte es die Körperschaftsteuer auf 35.329 DM und das NOB auf 3.077,50 DM fest.
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