BFH vom 05.05.1976
I R 121/74
Normen:
EStG § 5, § 15 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 59
BStBl II 1976, 541

BFH - 05.05.1976 (I R 121/74) - DRsp Nr. 1997/12913

BFH, vom 05.05.1976 - Aktenzeichen I R 121/74

DRsp Nr. 1997/12913

»1. Ein Kaufvertrag ist seitens des Verkäufers im allgemeinen mit der Übergabe der Sache erfüllt. In der Regel darf der Verkäufer erst zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf die Gegenleistung mit der Folge der Gewinnrealisierung aktivieren. 2. Werden gewerbsmäßig Gebäude zum Zwecke späterer Veräußerung errichtet und erstreckt sich die Herstellung der Gebäude über mehrere Jahre, so darf ein Kaufpreisanspruch jedenfalls solange auch nicht zum Teil aktiviert werden, als mit den künftigen Erwerbern lediglich privatschriftliche Kaufanwartschaftsverträge abgeschlossen wurden.«

Normenkette:

EStG § 5, § 15 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob der Gewinn eines Bauträgers, der Eigenheime errichtet und an verschiedene Erwerber verkauft hat, in einem Jahr verwirklicht ist oder auf mehrere Jahre verteilt werden kann.