BFH vom 05.05.1976
I R 166/74
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, 7, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 478
BStBl II 1976, 717

BFH - 05.05.1976 (I R 166/74) - DRsp Nr. 1997/13018

BFH, vom 05.05.1976 - Aktenzeichen I R 166/74

DRsp Nr. 1997/13018

»Bei der Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschriften auf einen gepachteten Betrieb sind, wenn die Vertragsparteien für alle vom Pächter übernommenen und - erneuert - zurückzugebenden Wirtschaftsgüter einen einheitlichen Schätzpreis für verbindlich erklärt haben, bezüglich des Inventars die Rechtsgrundsätze für Pachtverhältnisse, bezüglich des Warenlagers die Grundsätze für sog. Warendarlehen (Dauerschulden) maßgebend.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, 7, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

I. Streitig ist im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren 1967, ob es sich bei der Überlassung von Betriebsvermögen um Verpachtung oder um Darlehen - Dauerschulden - handelte (§ 8 Nr 1 und 7, § 12 Abs 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -). Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Jahre 1966 gegründete GmbH, schloß am 1. Januar 1967 mit ihren Gesellschaftern, die gemeinschaftlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelten, einen auf 10 Jahre befristeten, als "Pachtvertrag" bezeichneten Vertrag. Darin überließ die GbR das der bisherigen KG gleichen Namens (im folgenden H-KG) gehörige Betriebsvermögen, bestehend aus Inventar, Warenlager und Forderungen. Außerdem trat die Klägerin in den Mietvertrag ein, den die KG über die Geschäftsräume geschlossen hatte.