BFH vom 05.05.1977
IV R 186/72
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 7, § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 310
BStBl II 1977, 701

BFH - 05.05.1977 (IV R 186/72) - DRsp Nr. 1997/13445

BFH, vom 05.05.1977 - Aktenzeichen IV R 186/72

DRsp Nr. 1997/13445

»Bei der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung eines Organschaftsverhältnisses war auch schon vor der körperschaftsteuerrechtlichen Regelung in KStG § 7a das von der Organgesellschaft erzielte und dem Organträger zuzurechnende Ergebnis gegebenenfalls nach GewStG § 10 Abs. 3 auf einen Jahresbetrag umzurechnen, ohne daß es hierfür auf das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages ankam.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 7, § 10 Abs. 3 ;

I. Streitig ist für das Jahr 1959, ob bei einem Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag dem Organträger der Gewerbeertrag der Organgesellschaft erst nach Umrechnung auf einen Jahresbetrag (§ 10 Abs 3 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) zuzurechnen ist.