I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1976 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung folgende Angaben:
Überschuß aus dem Grundstück in B 8.274 DM
Verlust aus der Grundstücksgemeinschaft in S ./. 7.296 DM
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 978 DM.
Nach einer Mitteilung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Grundstücksgemeinschaft in S durch das Lagefinanzamt, die beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) am 28. September 1977 einging, betrug der Verlustanteil des Klägers aus dieser Grundstücksgemeinschaft 3.536 DM. Das FA setzte im Einkommensteuerbescheid für 1976 vom 2. November 1977 entsprechend der Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 978 DM an.
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