BFH vom 05.07.1972
I R 230/70
Fundstellen:
BFHE 106, 398
BStBl II 1972, 928

BFH - 05.07.1972 (I R 230/70) - DRsp Nr. 1997/11240

BFH, vom 05.07.1972 - Aktenzeichen I R 230/70

DRsp Nr. 1997/11240

»Veräußert ein Kommanditist einer GmbH u. Co. KG Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH, so handelt es sich um die Veräußerung eines Gegenstandes des Betriebs-, nicht des Privatvermögens.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine GmbH & Co. KG. Der Kommanditist und (bis zum 31. Dezember 1966 alleinige) Gesellschafter der Komplementär-GmbH, Dipl.-Ing. P., verkaufte mit notariellem Vertrag vom 28. September 1966 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 einen Teil seiner Kommanditanteile und seiner Geschäftsanteile an der GmbH. Unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV R 139/67 vom 15. November 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 90 S. 399 - BFH 90, 399 -, BStBl II 1968, 152) sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Geschäftsanteile des Dipl.-Ing. P. an der GmbH als notwendiges Betriebsvermögen der Klägerin an und bezog den bei ihrer Veräußerung erzielten Gewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG in den für den Veranlagungszeitraum 1967 einheitlich festgestellten Gewinn der (Gesellschafter der) Klägerin ein.

Die unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage (§ 45 FGO), mit der die Klägerin die Gewährung eines Freibetrages nach § 17 Abs. 3 EStG begehrte, blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus: