BFH vom 05.07.1978
I R 97/75
Normen:
EStG (1969) § 4 Abs. 1, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 15 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 148
BStBl II 1979, 40

BFH - 05.07.1978 (I R 97/75) - DRsp Nr. 1997/13931

BFH, vom 05.07.1978 - Aktenzeichen I R 97/75

DRsp Nr. 1997/13931

»Nutzungen aus Kindesvermögen, die die Eltern in ihrem Gewerbebetrieb ziehen, sind ihnen jedenfalls dann als gewerbliche Einkünfte zuzurechnen, wenn diese Nutzungen das Ergebnis einer über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden unternehmerischen Betätigung sind. Die anschließende Verwendung der Nutzungen nach Maßgabe familienrechtlicher Vorschriften oder nach anderen, im Kindesinteresse liegenden Grundsätzen stellt sich steuerrechtlich als Einkommensverwendung der Eltern dar.«

Normenkette:

EStG (1969) § 4 Abs. 1, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 15 Nr. 1 ;

Gründe: