BFH vom 05.07.1978
II B 50/77
Normen:
AO (1977) § 157, § 127 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 312
BStBl II 1978, 542

BFH - 05.07.1978 (II B 50/77) - DRsp Nr. 1997/13837

BFH, vom 05.07.1978 - Aktenzeichen II B 50/77

DRsp Nr. 1997/13837

»Werden in einem Bescheid mehrere der Gesellschaftsteuer unterliegende Vorgänge unaufgegliedert zusammengefaßt, ohne daß die Festsetzung der durch die Steuerschuldnerin vorgenommenen Anmeldung entspricht oder die einzelnen Steuerfälle aus einer Anlage ersichtlich oder vor Ergehen des Bescheids mitgeteilt worden sind und diese Mitteilung durch Bezugnahme zum Gegenstand des Steuerbescheids gemacht worden ist, bestehen ernstliche Zweifel daran, ob der Verwaltungsakt den Anforderungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 entspricht.«

Normenkette:

AO (1977) § 157, § 127 ;

I. Die Beschwerdegegnerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist persönlich haftende Gesellschafterin der A. GmbH & Co KG (KG). In die KG traten eine Vielzahl von Kommanditisten ein. Diese hatten sich in ihrer Beitrittserklärung verpflichtet, neben der Kapitaleinlage ein unverzinsliches Darlehen hinzugeben, das für die Dauer ihrer Gesellschaftsbeteiligung unkündbar war. Außerdem hatten die Kommanditisten eine Bearbeitungsgebühr (Agio) in Höhe von 2vH des Gesamtbetrages (Kommanditeinlage und Darlehen) zu entrichten.