I. Der Kläger war Eigentümer eines im Grundbuch von A. eingetragenen Grundstückes, das zugunsten der B.-Bank mit einer Briefhypothek in Höhe von 90.000 DM belastet war. Durch notariellen Vertrag vom 26. Februar 1968 hatte der Kläger dieses Grundstück verkauft, wobei nach seinem Vortrag vereinbart war, der Käufer werde die persönliche Schuld, die der Briefhypothek zugrunde lag, übernehmen. Wie der Kläger weiter vorgetragen hat, habe jedoch die Bank die Genehmigung der Schuldübernahme verweigert.
Das vom Kläger verkaufte Grundstück ist von diesem in dem anschließenden Zwangsversteigerungsverfahren ersteigert worden. Das beklagte Finanzamt hat wegen des Meistgebots gegen den Kläger eine Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM festgesetzt.
Der vom Kläger eingelegte Einspruch, mit dem er die Anwendung des § 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Saarland begehrte, hat keinen Erfolg gehabt. Auch die Klage ist erfolglos geblieben.
II. Die Revision des Klägers ist begründet.
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