BFH vom 05.07.1978
II R 29/74
Normen:
BGB § 415 Abs. 3 Satz 2, § 416, § 1164 ; GrEStG Saarland § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 467
BStBl II 1978, 637

BFH - 05.07.1978 (II R 29/74) - DRsp Nr. 1997/13880

BFH, vom 05.07.1978 - Aktenzeichen II R 29/74

DRsp Nr. 1997/13880

»Der persönliche Schuldner einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung, dem der Eigentümer des Grundstücks infolge einer durch den Gläubiger nicht genehmigten Schuldübernahme zur Erfüllung verpflichtet ist, steht einem Grundpfandgläubiger i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 1 GrEStG Saarland gleich.«

Normenkette:

BGB § 415 Abs. 3 Satz 2, § 416, § 1164 ; GrEStG Saarland § 9 Abs. 5 ;

I. Der Kläger war Eigentümer eines im Grundbuch von A. eingetragenen Grundstückes, das zugunsten der B.-Bank mit einer Briefhypothek in Höhe von 90.000 DM belastet war. Durch notariellen Vertrag vom 26. Februar 1968 hatte der Kläger dieses Grundstück verkauft, wobei nach seinem Vortrag vereinbart war, der Käufer werde die persönliche Schuld, die der Briefhypothek zugrunde lag, übernehmen. Wie der Kläger weiter vorgetragen hat, habe jedoch die Bank die Genehmigung der Schuldübernahme verweigert.

Das vom Kläger verkaufte Grundstück ist von diesem in dem anschließenden Zwangsversteigerungsverfahren ersteigert worden. Das beklagte Finanzamt hat wegen des Meistgebots gegen den Kläger eine Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM festgesetzt.

Der vom Kläger eingelegte Einspruch, mit dem er die Anwendung des § 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Saarland begehrte, hat keinen Erfolg gehabt. Auch die Klage ist erfolglos geblieben.

II. Die Revision des Klägers ist begründet.