BFH vom 05.08.1976
VIII R 117/75
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 182
BStBl II 1977, 27

BFH - 05.08.1976 (VIII R 117/75) - DRsp Nr. 1997/13076

BFH, vom 05.08.1976 - Aktenzeichen VIII R 117/75

DRsp Nr. 1997/13076

»Das Entgelt für eine in der Überlassung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens bestehende Leistung unterliegt dann nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn es im Einzelfall bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Normalbild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswertes in seiner Substanz entspricht. Abfindungen, die der Mieter einer Wohnung für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält, unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16.12.1966 VI R 61/66, BFHE 88, 1, BStBl III 1967, 251).«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist sachlich, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine den Klägern und Revisionsklägern, den Eheleuten S (Kläger), im Streitjahr 1967 zugeflossene Abfindung zu Recht der Besteuerung nach § 22 Nr 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen hat.