Gründe:
I. Streitig ist sachlich, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine den Klägern und Revisionsklägern, den Eheleuten S (Kläger), im Streitjahr 1967 zugeflossene Abfindung zu Recht der Besteuerung nach § 22 Nr 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen hat.