BFH vom 05.08.1976
VIII R 97/73
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 180
BStBl II 1977, 26

BFH - 05.08.1976 (VIII R 97/73) - DRsp Nr. 1997/13075

BFH, vom 05.08.1976 - Aktenzeichen VIII R 97/73

DRsp Nr. 1997/13075

»Verzichtet ein Grundstückseigentümer durch schuldrechtlichen Vertrag auf die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abstandes eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes von der Grundstücksgrenze, so ist das dafür erhaltene Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Entschädigung, welche sie für den Verzicht auf die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes zu ihrem Grundstück von dem Grundstücksnachbarn erhalten hat, nach § 22 Nr 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern hat.