BFH vom 05.08.1977
VI R 246/74
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 169
BStBl II 1977, 834

BFH - 05.08.1977 (VI R 246/74) - DRsp Nr. 1997/13511

BFH, vom 05.08.1977 - Aktenzeichen VI R 246/74

DRsp Nr. 1997/13511

»Aufwendungen eines Schülers für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse III sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben nach EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 9 abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Streitjahr 1972 als Schüler das Gymnasium besuchte, nahm im März dieses Jahres an einem Ferienfahrkurs teil und erwarb den Führerschein der Klasse III. Die Kosten für die Fahrschulausbildung und die Prüfungskosten betrugen 971,60 DM, die Kosten der Unterbringung und der Hin- und Rückreise 706,60 DM. Während der Sommerferien 1973 arbeitete der Kläger für ein Kaufhaus als Kleinlastwagenfahrer und war auch im Jahre 1974 für dieses etwa 450 Stunden als Kraftfahrer tätig. Er bezog hierfür lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Für 1972 wurde der Kläger mit Einkünften aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei begehrte er die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Fahrschulausbildung als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Nr 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 1.200 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ bei der Veranlagung diese Ausgaben zum Abzug nicht zu. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Klage beschränkte der Kläger den streitigen Sonderausgabenabzug auf 900 DM.