BFH vom 05.10.1972
IV R 118/70
Fundstellen:
BFHE 107, 414
BStBl II 1973, 207

BFH - 05.10.1972 (IV R 118/70) - DRsp Nr. 1997/11370

BFH, vom 05.10.1972 - Aktenzeichen IV R 118/70

DRsp Nr. 1997/11370

»1. Der Entnahmewert von zum Betriebsvermögen gehörenden Investmentanteilen ist der Rücknahmepreis, wenn die Anteile für den Betrieb entbehrlich im Sinne von überflüssig sind (vgl. Urteil des BFH I R 199/69 vom 22.03.1972, BFH 105, 141, BStBl II 1972, 489). 2. Bei oder im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Anschaffung können die Investmentanteile noch nicht als entbehrliche, d.h. überflüssige Wirtschaftsgüter angesehen werden. Im übrigen ist die Frage der Entbehrlichkeit eine Tatfrage.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Entnahmewert von Investmentanteilen mit deren Ausgabe- oder deren Rücknahmepreisen anzusetzen ist.