BFH vom 05.10.1973
III R 8/72
Fundstellen:
BFHE 110, 567
BStBl II 1974, 77

BFH - 05.10.1973 (III R 8/72) - DRsp Nr. 1997/11786

BFH, vom 05.10.1973 - Aktenzeichen III R 8/72

DRsp Nr. 1997/11786

»1. Bei der Bewertung von Anteilen einer GmbH, an der Eheleute zu 49 2/3 v.H. am Stammkapital beteiligt sind, ist in der Regel kein besonderer Abschlag wegen mangelnden Einflusses auf die Geschäftsführung zu gewähren. 2. In der Vergangenheit nicht ausgeschüttete, sondern bei der GmbH angereicherte Gewinne sind bei der Anteilsbewertung hinsichtlich des Ertragshundertsatzes nicht anders zu behandeln als ausgeschüttete Gewinne.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 300.000 DM. An diesem Stammkapital waren am Stichtag der Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1964 eine ausländische Firma zu 50 1/3 v.H., der beigeladene A zu 41 1/3 v.H. und dessen beigeladene Ehefrau zu 8 1/3 v.H. beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft waren der Beigeladene und ein Nichtgesellschafter. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgte bei dem Beigeladenen auf Grund des Gesellschaftsvertrages.