BFH vom 05.10.1973
VI R 313/70
Fundstellen:
BFHE 111, 142
BStBl II 1974, 197

BFH - 05.10.1973 (VI R 313/70) - DRsp Nr. 1997/11844

BFH, vom 05.10.1973 - Aktenzeichen VI R 313/70

DRsp Nr. 1997/11844

»Wird ein Arbeitnehmer zur Einkommensteuer mit Einkünften veranlagt, die eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, so ist die Steuer des Zuflußjahres zunächst unter Ausschluß dieser Einkünfte festzustellen und danach um die Steuer zu erhöhen, die sich bei ihrer steuerlichen Berücksichtigung im Verteilungsjahr ergeben hätte. Soweit der Arbeitnehmer für das Verteilungsjahr noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, sind dabei die Besteuerungsgrundlagen unabhängig vom Lohnsteuerabzugsverfahren zu ermitteln.«

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Betriebsleiter. Seit 1955 erhält er neben seinem Gehalt und sonstigen Bezügen eine gewinnunabhängige Tantieme von jährlich 9.000 DM. Der Zufluß erfolgt seit 1957 im Wege der Verrechnung mit einem Wohnungsbaudarlehen, das der Kläger von seiner Arbeitgeberin erhalten hat. Die Gutschrift wird bei der Erstellung der jeweiligen Jahresbilanz der Arbeitgeberin vorgenommen, also im allgemeinen erst im übernächsten Jahr nach dem Zeitraum, für den der Tantiemeanspruch besteht.