BFH vom 05.10.1977
I R 230/75
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 124, 164
BStBl II 1978, 234

BFH - 05.10.1977 (I R 230/75) - DRsp Nr. 1997/13672

BFH, vom 05.10.1977 - Aktenzeichen I R 230/75

DRsp Nr. 1997/13672

»Vom Erfolg des Unternehmens abhängige Vergütungen des Geschäftsführers einer GmbH sollen bei Meidung einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Regel in einem Anteil am Jahresgewinn bestehen. Umsatzabhängige Vergütungen sollen nur gewährt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde zum 1. Januar 1968 gegründet. Am Stammkapital von 20.000 DM waren V. mit 2.000 DM und sein Sohn A. mit 18.000 DM beteiligt. Die Klägerin hatte das Sägewerk und die Holzhandlung von A. gepachtet. Das Besitzunternehmen ist seither als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Sohn betrieben worden. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. V. erhielt nach dem schriftlichen Anstellungsvertrag eine monatliche Vergütung von 170 DM, A. ein monatliches Fixum von 1.000 DM. Neben dem Fixum wurde A. eine "Tantieme" von 10vH des Istumsatzes zugesagt. Durch die Zahlung dieser Vergütung durfte der Reingewinn der Gesellschaft jedoch nicht unter 10vH des Stammkapitals sinken. Ab 1970 wurden Fixum und umsatzabhängige Vergütung zusammen auf den Jahresbetrag von 50.000 DM nach oben begrenzt.