BFH vom 05.10.1977
I R 90/75
Normen:
DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1 lit. 1, Abs. 2, Art. XI Abs. 2, 3; EStG § 38, § 41 ; LStDV § 30 Abs. 5, § 43, § 46 ; StAnpG § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 29
BStBl II 1978, 205

BFH - 05.10.1977 (I R 90/75) - DRsp Nr. 1997/13655

BFH, vom 05.10.1977 - Aktenzeichen I R 90/75

DRsp Nr. 1997/13655

»1. Ein Arbeitgeber mit Sitz in Großbritannien, der Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Projekte englische Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, ist zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer jedenfalls dann verpflichtet, wenn er im Inland eine Betriebstätte unterhält, die ihm die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ermöglicht. 2. Wird der Lohn den englischen Arbeitskräften im Inland ausgezahlt, darf im Falle der Überweisung der erhaltenen Bezüge nach Großbritannien - z.B. zum Unterhalt der Angehörigen der englischen Arbeitskräfte - ein Lohnsteuerabzug nur unterbleiben, wenn die betreffenden Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine finanzamtliche Bescheinigung des Inhalts vorgelegt haben, daß der Empfänger der Einkünfte der Lohnsteuer nicht unterliegt.«

Normenkette:

DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1 lit. 1, Abs. 2, Art. XI Abs. 2, 3; EStG § 38, § 41 ; LStDV § 30 Abs. 5, § 43, § 46 ; StAnpG § 16 ;