BFH vom 05.11.1970
V R 57/67
Fundstellen:
BFHE 100, 475
BStBl II 1971, 475

BFH - 05.11.1970 (V R 57/67) - DRsp Nr. 1997/10530

BFH, vom 05.11.1970 - Aktenzeichen V R 57/67

DRsp Nr. 1997/10530

»Durchlaufende Posten bei Bestattungsunternehmern.«

I. Streitig ist, inwieweit die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin) durchlaufende Posten im Sinne des § 5 Abs. 3 UStG 1951 geltend machen kann. Die Steuerpflichtige betreibt ein Bestattungsunternehmen. Sie verwandte in den Streitjahren 1961 bis 1963 Auftragsformulare und Rechnungen, in denen sie nach Eigen- und Fremdleistungen unterschied und in denen es hinsichtlich der Fremdleistungen hieß: "Sie beauftragten uns in Ihrem Namen nachstehende Gebühren für sie zu entrichten bzw. Aufträge zu erteilen und die entstandenen Kosten zu verauslagen". Der Name des Drittunternehmers war in keinem Falle vermerkt.

Anläßlich einer Betriebsprüfung im Juni 1964 wurde festgestellt, daß die Steuerpflichtige die Entgelte für folgende Fremdleistungen als durchlaufende Posten behandelt hatte:

a) Beschaffung von Sterbeurkunden, b) Entrichtung von Friedhofs- und Krematoriumsgebühren, c) Gestellung von Rednern, d) Gestellung von Musikern, e) Beförderung der Verstorbenen mit einem fremden Leichenwagen, f) Beschaffung von Blumenschmuck, g) Beschaffung von Traueranzeigen und Danksagen, h) Schnitzarbeiten an Särgen durch fremde Unternehmer.

Der Betriebsprüfer war der Ansicht, daß nur die Entgelte für die Beschaffung von Sterbeurkunden und für die Entrichtung der Friedhofs- und Krematoriumsgebühren durchlaufende Posten seien.