BFH vom 05.11.1971
IV R 242/70
Normen:
FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 546
BStBl II 1972, 218

BFH - 05.11.1971 (IV R 242/70) - DRsp Nr. 1997/10855

BFH, vom 05.11.1971 - Aktenzeichen IV R 242/70

DRsp Nr. 1997/10855

»1. Der Senat schließt sich dem Beschluß des V. Senats V B 71/70 vom 29.04.1971 (BFH 102, 429, BStBl II 1971, 632) an, nach dem im Vollziehungsaussetzungsverfahren § 68 FGO entsprechend anzuwenden ist. 2. Die Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheides kann nicht ausgesetzt werden, soweit vorgetragen wird, es sei ein zu geringer Verlust festgestellt worden.«

Normenkette:

FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

I. Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides für das Jahr 1964. Revisionsklägerin ist die X-KG in Berlin (KG). Sie errichtete in Berlin ein Gebäude, das im April 1967 bezugsfertig wurde. Die Baustelle dafür wurde im Dezember 1964 eingerichtet. Für das Kalenderjahr 1964 erklärte die KG zur einheitlichen Gewinnfeststellung einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Sie wies in der Bilanz vom 31. Dezember 1964 Verbindlichkeiten aufgrund von Lieferungen und Leistungen von 1.600.060 DM aus, die sie als Herstellungskosten des Neubaues bezeichnete. Die KG machte für das Jahr 1964 nach § 14 Abs. 3 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1964 erhöhte Absetzungen von 1.200.600 DM geltend. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erkannte die erhöhten Absetzungen nicht an, weil das Gebäude zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken diene. Über den Einspruch hat das FA bisher nicht entschieden.