BFH vom 05.11.1974
VIII R 254/71
Normen:
EStG § 13 § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStR Abschn. 13 Abs. 2, 4;
Fundstellen:
BFHE 113, 522
BStBl II 1975, 118

BFH - 05.11.1974 (VIII R 254/71) - DRsp Nr. 1997/12262

BFH, vom 05.11.1974 - Aktenzeichen VIII R 254/71

DRsp Nr. 1997/12262

»Bei der Prüfung der Frage, ob der Zukauf von Produkten einer Blumengärtnerei noch als Aushilfe im Erzeugungsprozeß angesehen werden kann und daher unbedeutend ist, müssen die den Gesamtumsatz bestimmenden Faktoren (hier Frachtkosten) bei der Gegenüberstellung mit dem Einkaufswert auch bei diesem angesetzt werden.«

Normenkette:

EStG § 13 § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStR Abschn. 13 Abs. 2, 4;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) betriebene Gärtnerei als landwirtschaftlicher Betrieb oder als Gewerbebetrieb abzusehen ist.