BFH vom 05.11.1974
VIII R 81/69
Normen:
EStG § 23 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 475
BStBl II 1975, 411

BFH - 05.11.1974 (VIII R 81/69) - DRsp Nr. 1997/12435

BFH, vom 05.11.1974 - Aktenzeichen VIII R 81/69

DRsp Nr. 1997/12435

»Erwirbt ein Miterbe nach bereits erfolgter Erbauseinandersetzung wegen eines bestimmten im Nachlaß befindlichen Grundstücks weitere im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft stehende Grundstücke gegen Hingabe seines Miteigentums an dem anderen Grundstück und Zahlung eines Geldbetrages, so liegt keine Anschaffung (entgeltlicher Erwerb) i.S. des § 23 EStG vor.«

Normenkette:

EStG § 23 ;

I. Streitig ist, ob die im Veranlagungszeitraum 1964 zusammen mit dem Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer veranlagte Beigeladene durch Veräußerung eines im Wege der Erbauseinandersetzung erworbenen Grundstücks einen Spekulationsgewinn (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG) erzielt hat.