I. Streitig ist, ob die im Veranlagungszeitraum 1964 zusammen mit dem Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer veranlagte Beigeladene durch Veräußerung eines im Wege der Erbauseinandersetzung erworbenen Grundstücks einen Spekulationsgewinn (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG) erzielt hat.
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