I.
1. Der Kläger und Herr W. kauften 1960 zu je 1/2 Miteigentumsanteil ein in Bayern gelegenes Grundstück mit einem alten nicht unterkellerten Gebäude für insgesamt 48.000 DM. Abschnitt H des notariell beurkundeten Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Die Kaufspartei beabsichtigt, das vorhandene Schulhaus abzubrechen und unter teilweiser Benutzung der alten Fundamente ein Zweifamilienwohnhaus zu erstellen, das den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues entspricht. Sie beantragen deshalb Grunderwerbsteuer- und Gebührenfreiheit nach den Gesetzen über den sozialen Wohnungsbau".
Durch notariell beurkundete Erklärungen räumten sich die beiden Miteigentümer gegenseitig das Sondereigentum an den im Erdgeschoß und Obergeschoß des Hauses befindlichen Wohnungen ein. Der Kläger erhielt das Sondereigentum an der erstgenannten Wohnung.
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