BFH vom 05.11.1975
II R 102/68
Normen:
GrESWG Art. 1 Nr. 1 lit. a, lit. c;
Fundstellen:
BFHE 117, 400
BStBl II 1976, 167

BFH - 05.11.1975 (II R 102/68) - DRsp Nr. 1997/12709

BFH, vom 05.11.1975 - Aktenzeichen II R 102/68

DRsp Nr. 1997/12709

»Als Ruinengrundstück im Sinne des Art. 1 Nr. 1 Buchst a und c des Bayerischen GrESWG in der Fassung vom 12.11.1958 ist ein Grundstück nur dann anzusehen, wenn die aufstehenden Gebäudereste zumindest oberhalb des Kellergeschoßes so brüchig sind, daß sie trotz Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen nicht mehr für den Bau eines Hauses verwendet werden können.«

Normenkette:

GrESWG Art. 1 Nr. 1 lit. a, lit. c;

I.

1. Der Kläger und Herr W. kauften 1960 zu je 1/2 Miteigentumsanteil ein in Bayern gelegenes Grundstück mit einem alten nicht unterkellerten Gebäude für insgesamt 48.000 DM. Abschnitt H des notariell beurkundeten Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut:

"Die Kaufspartei beabsichtigt, das vorhandene Schulhaus abzubrechen und unter teilweiser Benutzung der alten Fundamente ein Zweifamilienwohnhaus zu erstellen, das den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues entspricht. Sie beantragen deshalb Grunderwerbsteuer- und Gebührenfreiheit nach den Gesetzen über den sozialen Wohnungsbau".

Durch notariell beurkundete Erklärungen räumten sich die beiden Miteigentümer gegenseitig das Sondereigentum an den im Erdgeschoß und Obergeschoß des Hauses befindlichen Wohnungen ein. Der Kläger erhielt das Sondereigentum an der erstgenannten Wohnung.