BFH vom 05.11.1976
III R 67/75
Normen:
InvZulG (1969) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 266
BStBl II 1977, 363

BFH - 05.11.1976 (III R 67/75) - DRsp Nr. 1997/13262

BFH, vom 05.11.1976 - Aktenzeichen III R 67/75

DRsp Nr. 1997/13262

»Die Investitionszulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie für Ausbauten und Erweiterungen an Gebäuden kann nicht deshalb versagt oder zurückgefordert werden, weil diese Wirtschaftsgüter innerhalb des Dreijahreszeitraums aus der Betriebstätte ausscheiden.«

Normenkette:

InvZulG (1969) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 5 ;

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu deren notwendigen Betriebsvermögen ein Hotel- und Gaststättenbetrieb, das "B.-Hotel" in U. gehörte. Im Zusammenhang mit der Errichtung und der sachlichen Ausstattung des Hotels, das im Januar 1971 eröffnet wurde, wandten die Kläger in den Jahren 1970 und 1971 einen Betrag von insgesamt rd 312.000 DM auf. Der Aufwand wurde vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Frankfurt/Main als förderungswürdige Investition iS des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) anerkannt.