I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, schloß im Jahre 1957 mit ihrer Alleingesellschafterin einen Ergebnisübernahmevertrag. Im Jahre 1959 wurde dieser Vertrag dahin geändert, daß die Alleingesellschafterin u.a. sich verpflichtet, "die bilanzmäßig ermittelten handelsrechtlichen Verluste" der Klägerin zu übernehmen.
Im Jahre 1970 übernahm die Alleingesellschafterin den Verlust der Klägerin aus dem am 30. September 1969 endenden Wirtschaftsjahr 1968/1969. Dieser Verlust betrug nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) nach der "sich aus der Handelsbilanz ergebenden Organschaftsabrechnung" X DM.
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