BFH vom 05.11.1980
II R 25/76
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 131, 562
BStBl II 1981, 218

BFH - 05.11.1980 (II R 25/76) - DRsp Nr. 1997/14783

BFH, vom 05.11.1980 - Aktenzeichen II R 25/76

DRsp Nr. 1997/14783

»Hat die Alleingesellschafterin einer GmbH entsprechend dem abgeschlossenen Ergebnisübernahmevertrag den "bilanzmäßig ermittelten handelsrechtlichen Verlust" der GmbH übernommen, so kann bei Besteuerung der Verlustübernahme gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1959 der übernommene Verlust nicht um eine Steuerumlage gekürzt werden, mit welcher die Alleingesellschafterin die GmbH belastet hat.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, schloß im Jahre 1957 mit ihrer Alleingesellschafterin einen Ergebnisübernahmevertrag. Im Jahre 1959 wurde dieser Vertrag dahin geändert, daß die Alleingesellschafterin u.a. sich verpflichtet, "die bilanzmäßig ermittelten handelsrechtlichen Verluste" der Klägerin zu übernehmen.

Im Jahre 1970 übernahm die Alleingesellschafterin den Verlust der Klägerin aus dem am 30. September 1969 endenden Wirtschaftsjahr 1968/1969. Dieser Verlust betrug nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) nach der "sich aus der Handelsbilanz ergebenden Organschaftsabrechnung" X DM.