BFH vom 05.11.1981
IV R 178/79
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 400
BStBl II 1982, 184

BFH - 05.11.1981 (IV R 178/79) - DRsp Nr. 1997/15139

BFH, vom 05.11.1981 - Aktenzeichen IV R 178/79

DRsp Nr. 1997/15139

»Die Außenprüfung bei einem Testamentsvollstrecker kann nicht auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützt werden, da er zwar Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat, aber nicht freiberuflich tätig ist. Ob die steuerlichen Verhältnisse eines Testamentsvollstreckers in gleichem Maße prüfungsbedürftig sind wie diejenigen eines freiberuflich Tätigen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.«

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger hatte nach den Einkommensteuerveranlagungen in den Streitjahren 1974 bis 1976 gewerbliche Einkünfte als Gesellschafter der A-OHG (OHG) und der B-KG (KG), beide in C. Außerdem hatte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Testamentsvollstrecker sowie aus Kapitalvermögen. Die Klägerin war an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt und hatte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Anläßlich von Außenprüfungen bei der OHG und der KG ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Jahre 1978 auch bei den Klägern eine Außenprüfung an. Nach der schriftlichen Prüfungsanordnung sollte die Prüfung die Jahre 1974 bis 1976 umfassen und sich auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer erstrecken. Die Prüfungsanordnung wies auf die §§ 193 ff. der () hin; eine weitere Begründung enthielt sie nicht.