BFH vom 05.11.1982
VI R 219/80
Normen:
EStG (1975) § 40, § 40a, § 40b;
Fundstellen:
BFHE 137, 46
BStBl II 1983, 91

BFH - 05.11.1982 (VI R 219/80) - DRsp Nr. 1997/15448

BFH, vom 05.11.1982 - Aktenzeichen VI R 219/80

DRsp Nr. 1997/15448

»Die nach § 40 Abs. 1 EStG ermittelte pauschale Lohnsteuer ist ebenso wie die nach § 40 Abs. 2, § 40a oder § 40b EStG ermittelte pauschale Lohnsteuer eine Unternehmenssteuer eigener Art. Der nach § 40 Abs. 1 EStG zu ermittelnde Pauschsteuersatz ist nicht auf einen Netto-Steuersatz hochzurechnen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 40, § 40a, § 40b;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bot in den Jahren 1971 bis 1975 ihren etwa 700 Arbeitnehmern arbeitstäglich ein in ihrer Werksküche zubereitetes Mittagessen an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, daß der Wert einer Mahlzeit um zwischen 0,22 DM und 0,74 DM höher lag als der von den Arbeitnehmern entrichtete Preis. Die Unterschiedsbeträge sah das FA als Arbeitslöhne an und forderte die darauf entfallenden Lohnsteuern durch "Haftungsbescheid" von der Klägerin nach. Den Nachforderungsbetrag bemaß es im Pauschalierungsverfahren nach einem auf der Grundlage von durchschnittlichen Steuersätzen ermittelten sogenannten Netto-Steuersatz.