I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bot in den Jahren 1971 bis 1975 ihren etwa 700 Arbeitnehmern arbeitstäglich ein in ihrer Werksküche zubereitetes Mittagessen an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, daß der Wert einer Mahlzeit um zwischen 0,22 DM und 0,74 DM höher lag als der von den Arbeitnehmern entrichtete Preis. Die Unterschiedsbeträge sah das FA als Arbeitslöhne an und forderte die darauf entfallenden Lohnsteuern durch "Haftungsbescheid" von der Klägerin nach. Den Nachforderungsbetrag bemaß es im Pauschalierungsverfahren nach einem auf der Grundlage von durchschnittlichen Steuersätzen ermittelten sogenannten Netto-Steuersatz.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|