BFH vom 05.11.1982
VI R 47/79
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 42
BStBl II 1983, 109

BFH - 05.11.1982 (VI R 47/79) - DRsp Nr. 1997/15453

BFH, vom 05.11.1982 - Aktenzeichen VI R 47/79

DRsp Nr. 1997/15453

»Die Gewährung eines Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG setzt voraus, daß die "auswärtige Unterbringung" des Kindes auf eine gewisse Dauer angelegt ist.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1959 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 1975 eine Hauptschule. In der Zeit vom 24. bis 29. November 1975 nahm er innerhalb des politisch-sozialwissenschaftlichen Unterrichts an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Hierfür machten die Kläger in ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich einen Freibetrag von 100 DM wegen auswärtiger Unterbringung zur Berufsausbildung nach § 33a Abs. 2 i.V.m. § 33a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem Antrag nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: