BFH vom 05.12.1972
VIII R 160/71
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 276
BStBl II 1973, 498

BFH - 05.12.1972 (VIII R 160/71) - DRsp Nr. 1997/11520

BFH, vom 05.12.1972 - Aktenzeichen VIII R 160/71

DRsp Nr. 1997/11520

»1. Der Senat schließt sich der vom II. Senat des BFH im Urteil vom 24.04.1970 II R 37/70 (BFHE 100, 429, BStBl II 1971, 112) vertretenen Rechtsauffassung an, wonach mit der Benennung des angefochtenen Verwaltungsakts auch der Streitgegenstand bezeichnet ist, wenn die Einspruchsentscheidung über die volle Höhe der Steuer erging und mit der Klage der Umfang der Anfechtung nicht beschränkt wurde. 2. Die Frist des § 65 Abs. 2 FGO ist keine Ausschlußfrist.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab für die Jahre 1964, 1965 und 1966 auch nach mehrmaligen Fristverlängerungen im Veranlagungsverfahren keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen. Gegen die Einkommensteuerbescheide für 1964, 1965 und 1966 legte der Kläger Einspruch ein. Eine Begründung dieser Rechtsbehelfe gab er trotz mehrfacher Aufforderung durch das FA nicht ab. Die Einsprüche blieben erfolglos. Auch die Klagen gegen die genannten Bescheide wurden zunächst nicht begründet.