I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab für die Jahre 1964, 1965 und 1966 auch nach mehrmaligen Fristverlängerungen im Veranlagungsverfahren keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen. Gegen die Einkommensteuerbescheide für 1964, 1965 und 1966 legte der Kläger Einspruch ein. Eine Begründung dieser Rechtsbehelfe gab er trotz mehrfacher Aufforderung durch das FA nicht ab. Die Einsprüche blieben erfolglos. Auch die Klagen gegen die genannten Bescheide wurden zunächst nicht begründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|