Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1968 in B eine Schankwirtschaft. Da er im Veranlagungsverfahren trotz besonderer Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer für 1968 auf 3.304 DM fest. Den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 1968 wies das FA zurück, nachdem es den Kläger vergeblich zur Abgabe einer Begründung des Rechtsbehelfs angehalten hatte.
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