BFH vom 05.12.1973
I R 68/71
Fundstellen:
BFHE 111, 95
BStBl II 1974, 236

BFH - 05.12.1973 (I R 68/71) - DRsp Nr. 1997/11870

BFH, vom 05.12.1973 - Aktenzeichen I R 68/71

DRsp Nr. 1997/11870

»Bei der Bemessung eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG 1965 sind die Anschaffungskosten des zuletzt entgeltlich erwerbenden Rechtsvorgängers auch dann zugrunde zu legen, wenn die wesentliche Beteiligung bereits vor dem 01.01.1965 unentgeltlich erworben wurde.«

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten sind Eheleute. Der Ehemann (Kläger) war zu 50 v.H. an einer GmbH beteiligt. Er hatte die Beteiligung im Jahre 1964 durch Erbfall erworben. Der Kläger veräußerte sie durch Vertrag vom 22. April/18. Mai 1966 an Frau M, die die übrigen Anteile an der GmbH hielt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG ab, als Anschaffungskosten der veräußerten Beteiligung deren gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen; es sei lediglich der Höchstwert zugrunde zu legen, mit dem die Beteiligung in einer steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz (DMEB) auf den 21. Juni 1948 hätte eingestellt werden können (§ 53 EStDV).