I. Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt der Beginn des Abwicklungszeitraums gemäß § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzunehmen ist, der unstreitig am 15. August 1967 geendet hat.
Laut notariellem Protokoll beschlossen die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer GmbH - in der Gesellschafterversammlung vom 31. Dezember 1965 die Auflösung der Klägerin "mit dem heutigen Tage". Den Auflösungsbeschluß ergänzten sie durch eine notariell beurkundete Erklärung vom 10. März 1966 dahin, daß "der Zeitpunkt der Liquidation erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1965 eintritt, nicht also bereits mit der Beurkundung, also im Laufe des 31. Dezember 1965". ("Das Gesellschaftsverhältnis besteht demnach noch für das gesamte Jahr 1965").
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