BFH vom 05.12.1973
I R 72/72
Fundstellen:
BFHE 111, 469
BStBl II 1974, 342

BFH - 05.12.1973 (I R 72/72) - DRsp Nr. 1997/11926

BFH, vom 05.12.1973 - Aktenzeichen I R 72/72

DRsp Nr. 1997/11926

»Der Beschluß der Gesellschafter einer GmbH über deren Auflösung "mit dem heutigen Tage" bedarf der Auslegung dahin, ob die Gesellschaft "sofort" (= Eintritt in das Liquidationsstadium im Augenblick der Beschlußfassung) oder "mit dem Ablauf des heutigen Tages" (= Eintritt in das Liquidationsstadium mit dem Beginn des der Beschlußfassung nachfolgenden Tages) aufgelöst sein soll.«

I. Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt der Beginn des Abwicklungszeitraums gemäß § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzunehmen ist, der unstreitig am 15. August 1967 geendet hat.

Laut notariellem Protokoll beschlossen die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer GmbH - in der Gesellschafterversammlung vom 31. Dezember 1965 die Auflösung der Klägerin "mit dem heutigen Tage". Den Auflösungsbeschluß ergänzten sie durch eine notariell beurkundete Erklärung vom 10. März 1966 dahin, daß "der Zeitpunkt der Liquidation erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1965 eintritt, nicht also bereits mit der Beurkundung, also im Laufe des 31. Dezember 1965". ("Das Gesellschaftsverhältnis besteht demnach noch für das gesamte Jahr 1965").