I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der eine Speisegaststätte mit Pension und eigener Metzgerei betreibt, befand sich zusammen mit seiner Ehefrau in der Zeit vom 23. Oktober bis 12. November 1972 auf einer Urlaubsreise im Ausland. Während dieser Zeit war die Gaststätte geschlossen. Das Haus war lediglich von den damals 13 bzw. 15 Jahre alten Kindern des Klägers bewohnt. Da der Kläger keinen Hausbriefkasten besitzt, hatte er mit dem Postboten vereinbart, daß dieser die für ihn bestimmten Postsendungen während seines Urlaubs auf das Fensterbrett oder auf die Kellertreppe im Hof legen solle. Den Kindern hatte er den Auftrag gegeben, die dort niedergelegte Post nach Rückkehr aus der Schule mit in das Haus zu nehmen und gesammelt aufzubewahren.
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