I. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1972 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bei den Werbungskosten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 8.915 DM geltend. Es handelt sich dabei um die Miete für ein möbliertes Appartement in B. mit 2.640 DM, Familienheimfahrten mit 2.700 DM. Der Kläger ist seit 1966 als angestellter Zahnarzt in B. tätig. Er ist jugoslawischer Staatsangehöriger; seine Ehefrau wohnt in Sarajewo in der ursprünglichen Familienwohnung, die aus drei Zimmern und Küche besteht. In dieser Wohnung lebt auch die Mutter der Ehefrau. Beide verfügen über keine eigenen Einkünfte; sie erhalten vom Kläger laufend Geldüberweisungen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|