BFH vom 05.12.1975
VI R 249/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 253
BStBl II 1976, 150

BFH - 05.12.1975 (VI R 249/74) - DRsp Nr. 1997/12698

BFH, vom 05.12.1975 - Aktenzeichen VI R 249/74

DRsp Nr. 1997/12698

»Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn und solange sie durch die auswärtige Tätigkeit veranlaßt und damit berufsbedingt sind. Behält ein Arbeiter seine im Ausland befindliche Familienwohnung auf die Dauer aus persönlichen Gründen bei, obwohl er für eine Zeitspanne von mehr als einem Jahrzehnt im Inland als Arbeitnehmer berufstätig sein will, um hier eine Rentenberechtigung für die Zukunft zu erarbeiten, so können seine Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ;

I. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1972 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bei den Werbungskosten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 8.915 DM geltend. Es handelt sich dabei um die Miete für ein möbliertes Appartement in B. mit 2.640 DM, Familienheimfahrten mit 2.700 DM. Der Kläger ist seit 1966 als angestellter Zahnarzt in B. tätig. Er ist jugoslawischer Staatsangehöriger; seine Ehefrau wohnt in Sarajewo in der ursprünglichen Familienwohnung, die aus drei Zimmern und Küche besteht. In dieser Wohnung lebt auch die Mutter der Ehefrau. Beide verfügen über keine eigenen Einkünfte; sie erhalten vom Kläger laufend Geldüberweisungen.