AO § 215 Abs. 2 Nr. 4 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 21 ; EinfHaus-VOEinfHaus-VO (vom 26.6.1937) § 1, § 2;
Fundstellen:
BFHE 127, 319
BStBl II 1979, 476
BFH - 05.12.1978 (VIII R 29/76) - DRsp Nr. 1997/14139
BFH, vom 05.12.1978 - Aktenzeichen VIII R 29/76
DRsp Nr. 1997/14139
»1. Ist die Nutzung eines den Eheleuten und dem Vater der Ehefrau zu Bruchteilen gehörenden Einfamilienhauses in der Weise geregelt, daß die Eheleute das Haus bewohnen und der Vater zum Ausgleich eine Nutzungsvergütung erhält, sind die Einkünfte der Eheleute nach der Einfamilienhaus-Verordnung und die Einkünfte des Vaters nach der Einnahmenüberschußrechnung zu ermitteln. 2. Bei Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmethoden kann nicht auf eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte verzichtet werden.«
Normenkette:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 4 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 21 ; EinfHaus-VOEinfHaus-VO (vom 26.6.1937) § 1, § 2;
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