I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger zu 1.) und seine Mutter, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin zu 2.) sind zu 3/8 und 5/8 Miteigentümer eines von dem Kläger zu 1. und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses. Der Kläger zu 1. zahlte seiner Mutter kein Nutzungsentgelt, trug jedoch alle Grundstücksaufwendungen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte die von ihm durch den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelten Einkünfte für die Streitjahre 1970 und 1971 einheitlich und gesondert fest und verteilte sie entsprechend den Miteigentumsanteilen auf die Kläger.
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