BFH vom 05.12.1978
VIII R 94/76
Normen:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 4 ; EStG § 12, § 21 Abs. 2 ; EinfHaus-VO § 1, § 2;
Fundstellen:
BFHE 127, 325
BStBl II 1979, 523

BFH - 05.12.1978 (VIII R 94/76) - DRsp Nr. 1997/14163

BFH, vom 05.12.1978 - Aktenzeichen VIII R 94/76

DRsp Nr. 1997/14163

»1. Die Einkünfte eines im Miteigentum von Mutter und Sohn stehenden Einfamilienhauses sind auch dann einheitlich und gesondert nach der Einfamilienhaus-Verordnung zu ermitteln, wenn nur der Sohn das Haus bewohnt und die Mutter in Ansehung ihres Anteils mit der unentgeltlichen Nutzung durch den Sohn einverstanden ist.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4 ; EStG § 12, § 21 Abs. 2 ; EinfHaus-VO § 1, § 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger zu 1.) und seine Mutter, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin zu 2.) sind zu 3/8 und 5/8 Miteigentümer eines von dem Kläger zu 1. und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses. Der Kläger zu 1. zahlte seiner Mutter kein Nutzungsentgelt, trug jedoch alle Grundstücksaufwendungen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte die von ihm durch den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelten Einkünfte für die Streitjahre 1970 und 1971 einheitlich und gesondert fest und verteilte sie entsprechend den Miteigentumsanteilen auf die Kläger.