BFH vom 05.12.1979
II R 103/76
Normen:
BewG (1965) § 16 Abs. 2, § 9 ; GrEStG Niedersachsen (1970) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, 3;
Fundstellen:
BFHE 129, 221
BStBl II 1980, 135

BFH - 05.12.1979 (II R 103/76) - DRsp Nr. 1997/14372

BFH, vom 05.12.1979 - Aktenzeichen II R 103/76

DRsp Nr. 1997/14372

»1. Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaugrundstück (Untererbbaurecht) unterliegt der Grunderwerbsteuer. 2. Die als Gegenleistung zu bewertende Erbbauzinsverpflichtung ist mit ihrem Kapitalwert ohne die sich aus § 16 Abs. 2, § 9 Abs. 1 BewG 1965 ergebende Beschränkung auf den gemeinen Wert des (Erbbau-)Grundstücks anzusetzen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 16 Abs. 2, § 9 ; GrEStG Niedersachsen (1970) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, 3;

I. Die G H GmbH (GmbH) ist Inhaberin eines Erbbaurechts an einem im Eigentum der Stadt H stehenden Grundstück. Die GmbH schloß mit dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) am 16. Februar 1973 einen notariell beurkundeten Vertrag, "mit" dem ihm ein Erbbaurecht an dem Erbbaurecht hinsichtlich einer Teilfläche des belasteten Grundbesitzes vom 1. März 1973 bis zum 31. Dezember 2039 bestellt werden sollte. Nach dem Vertrag hatte der Kläger für die Benutzung einer befestigten Teilfläche vor dem Erbbaugrundstück einen "einmaligen" Betrag von 70000 DM, ferner einen Untererbbauzins von jährlich 800 DM sowie "daneben in Form einer Reallast einen jährlichen Betrag von 19.200 DM zu zahlen".