BFH vom 05.12.1979
II R 122/76
Normen:
ErbbauVO § 1, § 11, § 14 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 223
BStBl II 1980, 136

BFH - 05.12.1979 (II R 122/76) - DRsp Nr. 1997/14373

BFH, vom 05.12.1979 - Aktenzeichen II R 122/76

DRsp Nr. 1997/14373

»Wird durch Vertrag die teilweise Aufhebung eines Erbbaurechts vereinbart, so unterliegt der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer (Bestätigung des BFH-Urteils vom 31.03.1976 II R 93/75 , BFHE 118, 480, BStBl II 1976, 470).«

Normenkette:

ErbbauVO § 1, § 11, § 14 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellte im Jahre 1965 ein Erbbaurecht bis zum Jahre 2045 an einem Grundstück, das später in drei selbständige Flurstücke zerlegt wurde. Durch Vertrag vom 12. Juni 1973 wurde vereinbart: "Die Vertragsparteien heben mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 an den Erbbauvertrag hinsichtlich der Flurstücke 29/32 und 29/34 hiermit auf. Der Erbbauberechtigte verzichtet insoweit auf das Erbbaurecht an diesen Flurstücken. Der Grundstückseigentümer nimmt diesen Verzicht an." Der Erbbauzins wurde herabgesetzt. Die vereinbarte teilweise Löschung des Erbbaurechts wurde im Grundbuch vollzogen.