I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hält Fahrzeuge verschiedener Art zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, darunter auch Straßenroller (das sind mit Schienen ausgestattete Anhänger zum Befördern von Eisenbahnwagen auf der Straße) und dazugehörige Zugmaschinen. Sie entrichtet die Kraftfahrzeugsteuer im Abrechnungsverfahren. In ihrer Nachweisung vom 5. März 1973 hatte sie für das Kalenderjahr 1972 die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von 33 Straßenrollern (amtliche Kennzeichen ...) und 24 Zugmaschinen (amtliche Kennzeichen ...) einzeln berechnet und die Summe der Steuerbeträge mit 245.623,50 DM errechnet. Gleichzeitig hatte sie geltend gemacht, das Halten der bezeichneten Fahrzeuge sei gemäß §
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