BFH vom 05.12.1979
II R 17/77
Normen:
KraftStDV (1961) § 19 ; KraftStDV (1979) § 9 ; KraftStG (1972) § 2 Nr. 7a, § 17 Abs. 1 Nr. 5 ; KraftStG (1979) § 3 Nr. 9, § 15 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 402
BStBl II 1980, 227

BFH - 05.12.1979 (II R 17/77) - DRsp Nr. 1997/14421

BFH, vom 05.12.1979 - Aktenzeichen II R 17/77

DRsp Nr. 1997/14421

»Das Halten von sog. Straßenrollern ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.«

Normenkette:

KraftStDV (1961) § 19 ; KraftStDV (1979) § 9 ; KraftStG (1972) § 2 Nr. 7a, § 17 Abs. 1 Nr. 5 ; KraftStG (1979) § 3 Nr. 9, § 15 Nr. 4 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hält Fahrzeuge verschiedener Art zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, darunter auch Straßenroller (das sind mit Schienen ausgestattete Anhänger zum Befördern von Eisenbahnwagen auf der Straße) und dazugehörige Zugmaschinen. Sie entrichtet die Kraftfahrzeugsteuer im Abrechnungsverfahren. In ihrer Nachweisung vom 5. März 1973 hatte sie für das Kalenderjahr 1972 die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von 33 Straßenrollern (amtliche Kennzeichen ...) und 24 Zugmaschinen (amtliche Kennzeichen ...) einzeln berechnet und die Summe der Steuerbeträge mit 245.623,50 DM errechnet. Gleichzeitig hatte sie geltend gemacht, das Halten der bezeichneten Fahrzeuge sei gemäß § 2 Nr. 7a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1972 von der Steuer befreit, denn sie verwende diese Fahrzeuge "ausschließlich im kombinierten Verkehr (vor oder nach einer Schienenbeförderung)".