BFH vom 05.12.1980
III R 56/77
Normen:
BewG (1965) § 68, § 33, § 69 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 212
BStBl II 1981, 498

BFH - 05.12.1980 (III R 56/77) - DRsp Nr. 1997/14919

BFH, vom 05.12.1980 - Aktenzeichen III R 56/77

DRsp Nr. 1997/14919

»1. Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergeben sich aus § 68, § 33 BewG 1965. § 69 BewG ist eine Ausnahmevorschrift zu § 33 BewG. 2. Diese Abgrenzung ist für in einem sog. Naherholungsgebiet liegende landwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzte Grundstücke in einem vergleichenden Verfahren zwischen den Nutzungen eines solchen Grundstücks und denen eines durchschnittlichen Haupterwerbsbetriebs gleicher Nutzungsart unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 68, § 33, § 69 ;

I. Streitig ist, ob ein den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) gehörendes Grundstück dem land- und forstwirtschaftlichen oder dem Grundvermögen zuzurechnen ist.