I. Die GW, die zum 31. Dezember 1969 auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, umgewandelt worden war, war an der W-AG beteiligt und genoß für ihre Erträge aus der Beteiligung das Schachtelprivileg. Unter anderem im Jahre 1961 nahm die W-AG eine Kapitalerhöhung vor; die GW zeichnete einen ihrer Beteiligung entsprechenden Anteil an den neuen Aktien. Die Beschaffung der zum Erwerb dieser Aktien erforderlichen Mittel verursachte im Jahre 1961 Schuldzinsen in Höhe von 14.182 DM. Die Einnahmen aus der (schon vor Erwerb der Aktien im Jahre 1961 begründeten) Schachtelbeteiligung an der W-AG betrugen 9.722.188 DM. Die im Jahre 1961 neu hinzuerworbenen Aktien brachten der GW im Jahre des Erwerbs noch keine Erträge.
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