BFH vom 05.12.1984
I R 62/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 311

BFH - 05.12.1984 (I R 62/80) - DRsp Nr. 1997/16149

BFH, vom 05.12.1984 - Aktenzeichen I R 62/80

DRsp Nr. 1997/16149

»Erwirbt eine Kapitalgesellschaft weitere Aktien (Neuaktien) eines Unternehmens, an dem sie eine Schachtelbeteiligung besitzt, so sind die Erträge aus den bereits vorhandenen, die Schachtelbeteiligung bildenden Aktien im Jahr des Erwerbs der Neuaktien ohne Einfluß auf die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen, die der Körperschaft für einen Kredit zum Erwerb der Neuaktien entstehen. Insoweit besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und steuerfreien Einnahmen.«

I. Die GW, die zum 31. Dezember 1969 auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, umgewandelt worden war, war an der W-AG beteiligt und genoß für ihre Erträge aus der Beteiligung das Schachtelprivileg. Unter anderem im Jahre 1961 nahm die W-AG eine Kapitalerhöhung vor; die GW zeichnete einen ihrer Beteiligung entsprechenden Anteil an den neuen Aktien. Die Beschaffung der zum Erwerb dieser Aktien erforderlichen Mittel verursachte im Jahre 1961 Schuldzinsen in Höhe von 14.182 DM. Die Einnahmen aus der (schon vor Erwerb der Aktien im Jahre 1961 begründeten) Schachtelbeteiligung an der W-AG betrugen 9.722.188 DM. Die im Jahre 1961 neu hinzuerworbenen Aktien brachten der GW im Jahre des Erwerbs noch keine Erträge.