BFH vom 06.02.1973
VII R 62/70
Fundstellen:
BFHE 108, 564
BStBl II 1973, 513

BFH - 06.02.1973 (VII R 62/70) - DRsp Nr. 1997/11532

BFH, vom 06.02.1973 - Aktenzeichen VII R 62/70

DRsp Nr. 1997/11532

»1. Die Aufrechnung mit einer gestundeten Steuerforderung setzt voraus, daß der Aufrechnungserklärung ein wirksamer Widerruf der Stundung vorangegangen ist. 2. Die Abtretung einer einzelnen Steuerforderung durch den Bund an ein Land oder umgekehrt zum Zweck der Aufrechnung gegen einen dem Steuerpflichtigen zustehenden Steuererstattungsanspruch verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn dem Zedenten der Gegenwert der abgetretenen Forderung gutgebracht wird.«

I. Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des Grundstücks ... .

Das Finanzamt (FA) X übermittelte dem Beklagten und Revisionskläger (FA) Y insgesamt acht Amtshilfeersuchen über die Pfändung von Mieten wegen Hypothekengewinnabgabe (HGA)-Rückständen. Daraufhin führte das FA Y von August 1963 bis Januar 1969 mehrere Mietpfändungen durch und zog auf diese Weise insgesamt 17.257,88 DM ein. Davon überwies es der beauftragten Stelle, der ... , 16.723,97 DM und behielt 103 DM Vollstreckungskosten ein.