BFH vom 06.02.1976
III R 93/74
Normen:
BewG (1965) § 95 § 97 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 475
BStBl II 1976, 412

BFH - 06.02.1976 (III R 93/74) - DRsp Nr. 1997/12838

BFH, vom 06.02.1976 - Aktenzeichen III R 93/74

DRsp Nr. 1997/12838

»Zum Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG gehören in der Regel auch die im Alleineigentum der Kommanditisten befindlichen Anteile an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH, weil sie der unternehmerischen Tätigkeit der Kommanditisten innerhalb der Gesellschaft dienen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 95 § 97 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG mit zwei Kommanditisten. Die beiden Kommanditisten sind je zu 50 v.H. Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

Die Klägerin ist ein Wohnungsbauunternehmen. Die Komplementär-GmbH war schon, bevor sie Gesellschafterin der Klägerin wurde, als Wohnungsbauunternehmen tätig und betätigt sich auch neben der Geschäftsführung für die Klägerin weiterhin selbständig auf diesem Gebiet. Die Beteiligung der GmbH an der Klägerin beschränkt sich auf die Geschäftsführertätigkeit; kapitalmäßig ist sie nicht beteiligt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte zum 1. Januar 1969 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin fest. Bei dieser Wertfeststellung wurden die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH mit ihrem gemeinen Wert erfaßt. Der Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Erfassung der Anteile an der Komplementär-GmbH als ihr Betriebsvermögen wandte, hatte keinen Erfolg.