BFH vom 06.02.1981
VI R 30/77
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 461
BStBl II 1981, 362

BFH - 06.02.1981 (VI R 30/77) - DRsp Nr. 1997/14849

BFH, vom 06.02.1981 - Aktenzeichen VI R 30/77

DRsp Nr. 1997/14849

»Verstößt ein Arbeitnehmer gegen Dienstvorschriften, um seinen Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen, und verursacht er dadurch seinem Arbeitgeber einen Schaden, so können die hierauf beruhenden Schadensersatzzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;