BFH vom 06.02.1985
I R 11/83
Normen:
AStG § 14 Abs. 1 ; AStG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 410

BFH - 06.02.1985 (I R 11/83) - DRsp Nr. 1997/16199

BFH, vom 06.02.1985 - Aktenzeichen I R 11/83

DRsp Nr. 1997/16199

»1. In dem gemäß § 18 Abs. 1 AStG zu erlassenden Feststellungsbescheid (Hinzurechnungsbescheid) ist gesondert festzustellen, ob hinzugerechnet wird, was hinzugerechnet wird, wem hinzugerechnet wird und wann hinzugerechnet wird. 2. Die gemäß § 14 Abs. 1 AStG von einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft der vorgeschalteten ausländischen Obergesellschaft zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen sind ebenfalls gesondert festzustellen. 3. Erzielt eine nachgeschaltete Zwischengesellschaft negative Zwischeneinkünfte, so ist auch über die Frage, ob die negativen Zwischeneinkünfte der oder den vorgeschalteten ausländischen Obergesellschaften zuzurechnen sind, durch gesonderte Feststellung zu entscheiden.«

Normenkette:

AStG § 14 Abs. 1 ; AStG § 18 Abs. 1 ;