BFH vom 06.02.1985
I R 23/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 331

BFH - 06.02.1985 (I R 23/82) - DRsp Nr. 1997/16158

BFH, vom 06.02.1985 - Aktenzeichen I R 23/82

DRsp Nr. 1997/16158

»Ein Unternehmer mit Wohnsitz in Dänemark hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik, wenn er nach Geschäftsschluß regelmäßig von seinem Betrieb in der Bundesrepublik zu seiner Familienwohnung in Dänemark zurückkehrt.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG in F. Er ist seit 1971 mit einer dänischen Staatsbürgerin verheiratet. Im Jahre 1974 verlegte der Kläger die Familienwohnung in ein in Dänemark errichtetes Einfamilienhaus, das unmittelbar hinter der deutschen Grenze liegt.

Von seinem Einfamilienhaus aus begab sich der Kläger werktags regelmäßig zu dem Betrieb in F; nach Geschäftsschluß kehrte er ebenso regelmäßig nach Dänemark zurück. Gelegentlich übernachtete der Kläger im Betrieb.

Für das Streitjahr (1975) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuer zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend der Steuererklärung unter Anwendung der Splittingtabelle fest. Mit geändertem Bescheid vom 10. April 1978 wurde der Kläger als beschränkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer 1975 herangezogen, weil er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.