I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die in der Rechtsform einer GmbH eine chemische Fabrik betreibt, hatte gegen die Firma B einen Patentrechtsstreit geführt. Im Anschluß an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Januar 1970, in der eine Patentrechtsverletzung durch die Klägerin festgestellt worden war, einigten sich die streitenden Parteien im Jahre 1971 auf eine Entschädigung von 3 Mio DM, und zwar in Höhe von 500.000 DM über Prozeßkosten ohne Rücksicht auf etwaige Kostenfestsetzungsbeschlüsse und in Höhe von 2,5 Mio DM (höchstens aber 5,5 Mio DM) über Schadensersatzforderungen für die Zeit vor dem 1. Juli 1971. Vereinbart wurde ferner, daß der Betrag von 3 Mio DM ab 1. Juli 1971 mit 6 v.H. zu verzinsen sei und die endgültige Schadensersatzforderung durch einen Schiedsgutachter ermittelt werden solle, was 1972 durch das Gutachten eines Herrn R. auch geschah.
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