BFH vom 06.03.1970
III R 20/66
Fundstellen:
BFHE 99, 50
BStBl II 1970, 489

BFH - 06.03.1970 (III R 20/66) - DRsp Nr. 1997/10079

BFH, vom 06.03.1970 - Aktenzeichen III R 20/66

DRsp Nr. 1997/10079

»Zahlungen von Werbeprovisionen für die Vermittlung von Belieferungsverträgen über Lesezirkel sind keine eindeutig abgrenzbaren Aufwendungen, die zur Anerkennung eines selbständig bewertungsfähigen immateriellen Wirtschaftsguts führen können.«

I. Sachverhalt

Der Revisionsbeklagte betreibt einen Lesemappenverleih und in kleinerem Umfang einen Buchhandel. Er schließt Belieferungsverträge über Lesemappen mit einer Mindestlaufzeit von 26 Wochen ab. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um einen Monat, wenn der Bezieher nicht kündigt. Das Finanzamt - FA - (Revisionskläger) bewertete bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die aus diesen Verträgen sich ergebenden Belieferungsrechte entsprechend der durchschnittlichen Werbeprovision für jede Vertragsvermittlung zum Feststellungszeitpunkt 1955 mit je 13 DM und zu den Feststellungszeitpunkten 1956, 1957 und 1958 mit je 15 DM, weil nach den Feststellungen der Betriebsprüfung Belieferungsrechte im Lesemappenverleih gehandelt würden.